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Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eines Unternehmens versteckte Zahlungspflicht kann überraschend und damit unwirksam sein, wenn der Internetauftritt den Eindruck kostenloser Leistungsangebote erweckt. In einem solchen Fall sahen es die Richter am Amtsgericht München als überraschende Klausel an, dass die in den Nutzungsvertrag einbezogenen AGB gleichwohl eine Zahlungspflicht des Nutzers vorsahen. Nach der Urteilsbegründung soll das gesetzliche Verbot von überraschenden Klauseln schließlich gerade den mit der Verwendung von AGB verbundenen Überrumpelungseffekt beseitigen. Dazu kommt es aber, wenn ein Anbieter auf seiner Seite zunächst den Eindruck kostenloser Angebote und Leistungen erweckt, für diese anschließend aber trotzdem Geld haben will.