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Bestreitet ein Handy-Besitzer, dass er die ihm in Rechnung gestellten Mehrwertdienste auch tatsächlich in Anspruch genommen hat, muss der Netzbetreiber dies zunächst belegen. Dabei trägt dieser nach einer Entscheidung des Landgerichts Augsburg auch das Risiko, dass das Handy durch Hacker missbraucht worden ist. Der Netzbetreiber kann sich nach der Urteilsbegründung nicht darauf berufen, dass allein aufgrund der erfolgten Erfassung der Nutzungszeiten ein Anscheinsbeweis zulasten des Besitzers des Handys ausgehe.
Zumindest, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass ein systematischer Angriff durch Dritte erfolgt ist, muss der Netzbetreiber dem nachgehen. Indizien hierfür sind unter anderem die mehrstündige Inanspruchnahme von Mehrwertdiensten über mehrere Nächte hinweg sowie die gezielte Unterbrechung und Wiederaufnahme hierfür erforderlicher Verbindungen. Die Beweislast kehrt sich auch nicht deshalb um, weil der Kunde freiwillig die Bluetooth-Schnittstelle in seinem Handy aktiviert hat.