Zulässige Meinungsäußerungen dürfen vom Betreiber eines sozialen Netzwerks nicht untersagt werden

In welchem Umfang darf der Betreiber eines sozialen Netzwerks seine Verhaltensregeln durchsetzen? Der Betreiber eines sozialen Netzwerks könne seine Verhaltensregeln zwar grundsätzlich durch die Löschung von Inhalten oder durch die Sperrung von Nutzeraccounts durchsetzen, so das Landgericht Frankfurt am Main.

Zulässige Meinungsäußerungen dürfen jedoch aufgrund der Meinungsfreiheit nicht untersagt werden. In einem solchen Fall steht dem betroffenen Nutzer ein Unterlassungsanspruch gegen den Netzwerkbetreiber zu.
 
LG Frankfurt am Main, Urteil LG Frankfurt am Main 2 03 O 182 18 vom 14.05.2018
Normen: §§ 241, 823, 1004 BGB, § 1 NetzDG
[bns]
 
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