BGH zur Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen

Auch Frauen spielen Ego-Shooter.

Im vorliegenden Fall war über einen Internetanschluss ein Ego-Shooter urheberrechtswidrig in einer Tauschbörse zum Download angeboten worden. Die Urheberrechtsinhaberin mahnte den Anschlussinhaber daraufhin ab und verlangte von ihm die dadurch entstandenen Kosten sowie Schadensersatz. Der Inhaber des Internetanschlusses stritt seine Täterschaft ab und wies daraufhin, dass auch seine Ehefrau als Täterin in Betracht komme. Diese stritt ihre Täterschaft jedoch ebenfalls ab. Die Rechtsinhaberin reichte daraufhin Klage ein, verlor jedoch in zwei Instanzen.

Auch mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof hatte die Klägerin keinen Erfolg. Ihr Einwand, die Ehefrau käme als Täterin nicht in Betracht, da Frauen keine Ego-Shooter spielen würden, ließ das Gericht nicht gelten. Da der Beklagte dargelegt hatte, dass auch seine Ehefrau den Internetanschluss nutze und damit eine mögliche Täterin sei, scheide eine Haftung des Beklagten als Täter der Urheberrechtsverletzung aus.
 
BGH, Urteil BGH I ZR 68 16 vom 27.07.2017
Normen: § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG, § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 69a Abs. 3 UrhG, §§ 19a, 69c Nr. 4 UrhG, § 138 Abs. 1, 2 ZPO, § 286 Abs. 1 ZPO, § 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 383 ZPO, § 52 StPO, § 384 Nr. 1 bis 3 ZPO
[bns]
 
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