Kein Eilrechtsschutz bei Sperrung des Internetanschlusses

Ein gesperrter Internetanschluss begründet keine Eilbedürftigkeit.

Im vorliegenden Fall wurde der Internetanschluss des Klägers gesperrt, weswegen er beantragte, dass sein Internetanschluss durch den Erlass einer einstweiligen Verfügung wieder freigegeben wird. Diesen Antrag lehnte das Amtsgericht München jedoch ab. Für die Entsperrung des Internetanschlusses sah das Gericht keine Eilbedürftigkeit. Schließlich könne der Kläger über sein Mobiltelefon telefonieren und ins Internet gehen.
 
AG München, Urteil AG Muenchen 172 C 10218 18 vom 25.05.2018
[bns]
 
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