Werbung auf Instagram muss kenntlich gemacht werden

Es muss auf den kommerziellen Zweck des Postings deutlich hingewiesen werden.

Auf dem sozialen Netzwerk Instagram werben immer häufiger sog. Influencer für Produkte, wie beispielsweise Modeartikel oder Kosmetika, indem sie Bilder der entsprechenden Artikel auf der Plattform veröffentlichen und in der Beschreibung Links zu den auftraggebenden Unternehmen setzen. Das Kammergericht kam zu der Überzeugung, dass für den Nutzer des sozialen Netzwerks der kommerzielle Zweck des Postings auf den ersten Blick erkennbar sein muss. Ein kommerzieller Zweck ist auch dann gegeben, wenn der Influencer vom betreffenden Unternehmen Rabatte oder die fotografierten Gegenstände als Zugaben erhält.
 
KG, Urteil KG 5 W 221 17 vom 11.10.2017
Normen: UWG §§ 2 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5a Abs. 6, 8 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 Nr. 2, 12 Abs. 2; Brüssel-Ia-VO Art. 7 Nr. 2; Rom-II-VO Art. 6 Abs. 1
[bns]
 
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