OLG Köln zur unzulässigen Alleinstellungswerbung

Die Werbung mit dem Slogan „Surfen im schnellsten Netz der Stadt“ stellt eine Alleinstellungswerbung dar.

Grundsätzlich ist eine Alleinstellungswerbung nur zulässig, wenn sie wahr ist. Der Werbende muss dabei einen deutlichen Vorsprung gegenüber seinen Konkurrenten vorweisen können, der zudem von gewisser Dauer sein muss. Im vorliegenden Fall warb ein Internetdienstleister mit der Werbeaussage „Surfen im schnellsten Netz der Stadt“. Kurz nach Beginn der Werbemaßnahme bat jedoch ein Konkurrenzunternehmen eine ebenso schnelle Internetverbindung an. Damit ist das Kriterium der gewissen Dauer nicht erfüllt.

Außerdem wies das OLG Köln darauf hin, dass die Werbung mit einer Datenübertragungsgeschwindigkeit durch einen Internetzugangsprovider irreführend sein kann, wenn nicht darauf aufmerksam gemacht wird, dass es sich dabei nur um die maximale Geschwindigkeit handelt.
 
OLG Köln, Urteil OLG Koeln 6 U 124 16 vom 10.03.2017
Normen: UWG § 5
[bns]
 
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