OLG Frankfurt am Main zu E-Mail-Werbung

Zu einer "Werbung“ durch elektronische Post i.

S.v. § 7 Abs. 2 UWG können grundsätzlich auch Nachfragehandlungen zu Dienstleistungen zählen. Eine geschäftliche Nachfrage per E-Mail stellt keine unerlaubte Werbung dar, wenn der Empfänger eine ausdrückliche Einwilligung in eine solche Kontaktaufnahme erteilt hat. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Adressat seine Leistung öffentlich auf seiner Internetseite unter Angabe seiner E-Mail-Adresse anbietet.
 
Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main 6 U 33 16 vom 24.11.2016
Normen: UWG § 7 Abs. 2 Nr. 3; BGB § 823 Abs. 1
[bns]
 
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